Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt.

1. Geltungsbereich / Allgemeine Bestimmungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind.
2. Mietobjekt
a) Umfang
Der Vermieter überlässt dem Mieter die in den Lieferungsunterlagen näher bezeichneten Geräte zur Benutzung. Maßgebend ist der Mietvertrag des Vermieters.
b) Eigentum
Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschließlich Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume gebracht, welche nicht im Mietvertrag aufgenommen sind oder gar Dritten gehören, so hat der Mieter diese Abweichung unverzüglich dem Vermieter zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zum Anderen ist der Vermieter ebenfalls sofort schriftlich zu verständigen.
c) Verwendung
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen betr. sachgemäße Verwendung und zusätzliche Belastung sind strikt einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten, insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt. Das Mietobjekt darf nur vom Mieter geführt/betrieben werden.
3. Mietzins
a) Grundlage
Der vom Mieter geschuldete Mietzins bestimmt sich nach unserer Mietpreisliste in ihrer jeweils gültigen Form. Sämtliche Preise sind netto und brutto ausgewiesen mit der zum Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Mietzins ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Versicherung des Mietgegenstandes kann der Vermieter gesondert, aber vorab, in Rechnung stellen (Nachfolgend: „Nebenkosten“). Wird das Mietobjekt vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurückgegeben, werden für die restlichen vereinbarte Mietdauer anteilige Kosten von 50 % des Tages Mietzins für die ausstehenden Mietdauer berechnet.
b) Fälligkeit
Der Mietzins und eine evtl. geforderte Kaution, ist im Voraus zu entrichten, bei Vertragsverlängerung ist der Mietzins mit schriftlicher Absprache des Vermieters zu entrichten. Die Kaution wird, sofern das Mietobjekt im ordnungsgemäßem Zustand wieder zurück gebracht wird, in Gesamtsumme an den Mieter zurück gezahlt.
c) Verzug
Befindet sich der Mieter mit seiner Zahlung im Rückstand, so kann ihm der Vermieter bei Mieten, die für einen Monat oder länger abgeschlossen sind, eine Frist von 7 Kalendertagen, bei Mieten von kürzerer Dauer eine solche von 3 Tagen mit der Androhung ansetzen, dass, sofern nicht innerhalb dieser Frist der rückständige Mietzins bezahlt werde, der Mietvertrag mit deren Ablauf aufgelöst ist. Spricht der Vermieter den Rücktritt vom Vertrag aus, so hat der Mieter das Mietobjekt unverzüglich dem Vermieter zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung sowie anfällige weitere damit verbundene Spesen zu seinen Lasten gehen. Der Mieter bleibt zur Bezahlung des Mietzinses bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer verpflichtet, der Vermieter wird bei Verzug, jeden Kalendertag, bis zur Lieferung berechnen. Erfolgt keine Lieferung nach weiteren 5 Tagen, so wird der Vermieter das Objekt vom Grundstück, welches im Mietvertrag genannt ist, abholen; mit Unterschrift dieses Mietvertrag genehmigt der Mieter dem Vermieter für diesen Fall, das Grundstück zu betreten und sich sein Eigentum vom Mieter herausgeben zu lassen. Die Kosten, in Höhe von 150 Euro, für die Abholung, werden dem Mieter zusätzlich in Rechnung gestellt.

4. Mietzeitraum
a) Zeitpunkt
Die Miete beginnt mit dem Tag der Versandbereitschaft beim Vermieter bzw. der Abholung des Mietobjektes durch den Mieter. Nimmt der Mieter an dem vereinbarten Tag den Mietgegenstand nicht ab, kann der Vermieter den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. Hinzu kommt eine Nutzungsausfallpauschale von 25 Euro, welche vom Mieter zu entrichten sind. Dem Mieter bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort, verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Der Mieter ist für diesen Fall jedoch verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag ein Nutzungsentgelt in Höhe eines Tagesmietzinses an den Vermieter zu zahlen. Der Vermieter kann die Rücklieferung des Mietobjekt binnen 3 Tage fordern.
b) Gefahrenübereignung
Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald die Sendung dem Frachtführer, Spediteur oder Mieter zur Verfügung gestellt wird, je nachdem, ob Versand oder Abholung durch den Mieter beauftrag wurde. Nimmt der Mieter das Mietobjekt selbst entgegen, erfolgt in diesem Zuge auch erst der Gefahrenübergang.
5. Pflichten des Vermieters
Haftung
Der Vermieter hat das Mietobjekt in der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit zu übergeben, wie sie im Mietvertrag festgelegt wurden. Mängel in der vertragsgemäßen Gebrauchsbereitschaft hat der Vermieter kurzfristig auf seine Kosten zu beheben. Alle weitergehenden Ansprüche und jede weitere Haftung des Vermieters für direkte oder indirekte Schäden des Mieters (wie solche aus der Unbenutzbarkeit des Mietobjektes und der Belangung des Mieters wegen Drittschaden, die mit der Lieferung, Rückgabe und dem Betrieb des Mietobjektes im Zusammenhang stehen) sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte das Mietgerät einen Defekt aufweisen oder während des Mietzeitraum einen unverschuldeten Defekt erleiden, ist der Vermieter für einen evtl. Ausfall oder Kosten des Mieter für ein weiteres Gerät oder die Beauftragung eines Dritten, nicht in Haftung zu bringen. Wird der Vermieter von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann er für sämtliche Anforderungen den Mieter Regress nehmen, sofern ihn persönlich, nachweislich kein grobes Verschulden trifft. Der Vermieter übernimmt somit keine Haftung dafür, dass der Mieter den Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann. 
6. Prüfungspflicht des Mieters
Der Mieter hat das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und anfällige Mängel dem Vermieter unverzüglich, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden vom Vermieter auf eigene Kosten beseitigt. Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum zwischen Anzeige und Behebung des vom Mieter zu vertretenden Mangels. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel bei Übergabe trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Mieter den Mangel schriftlich reklamiert. Beanstandungen des Mietobjektes entheben den Mieter nicht von der Pflicht zur termingemäßen und vertraglich vereinbarten Bezahlung des Mietzinses.
7. Unterhalt des Mietobjektes
a) Unterhalts- und Meldepflicht
Der Mieter hat den Mietgegenstand ordnungsgemäß und verkehrsüblich zu benutzen sowie fach- und sachgerecht zu warten, die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand nur von Personen nutzen zu lassen, die über eine zum Führen des Mietgegenstandes notwendige Fahrerlaubnis der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit Biodiesel, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen erfolgen ausschließlich durch den Vermieter. Der Vermieter ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Funktioniert das Mietobjekt nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäß, hat er den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Die Benutzung des Mietobjektes ist durch den Mieter so lange einzustellen, bis die Störung durch den Vermieter überprüft und ggf. die notwendige Reparatur vorgenommen ist. Der schuldige Teil trägt die Kosten für die Instandhaltung. Eine Haftung seitens des Vermieters für irgendwelche Ansprüche anderer Art ist ausgeschlossen. Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ansonsten trägt er die Kosten und die Verantwortung selbst.
b) Kosten
Verschleißteile und Kraftstoff gehen zu Lasten des Mieters. Die Kosten für Reparaturen und Ersatzteile hat der Mieter zu tragen, sofern es sich nicht um Kosten für die Behebung eines vom Vermieter zu vertretenem Mangel handelt, der vom Mieter rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügt worden ist. Die durch normale Abnützung des Mietobjektes bewirkten Reparaturen sowie die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandene Wertminderung gehen zu Lasten des Vermieters.
c) Haftung des Mieters für das Mietobjekt
Der Mieter haftet vom Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bis zum Eintreffen des Mietobjektes beim Vermieter oder den von ihm bezeichneten Ort anlässlich der Rückgabe für jeden Verlust und/oder jede Beschädigung des Mietobjektes und die im Zusammenhang damit stehenden Kosten ohne Rücksicht darauf, ob sie durch sein Verschulden oder das seiner Hilfsperson, durch Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde.
8. Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, mit Wirkung ab Gefahrenübergang bis und mit der Rückgabe des Mietobjektes zugunsten des Vermieters sämtliche notwendigen Versicherungen abzuschließen, wie beispielsweise Diebstahl-, Feuer-, Explosions- (inkl. Motorenexplosion), Elementarschaden-, Transport-, Maschinenbruch-, Montage- und Demontageversicherung. Ist der Mieter nicht in der Lage, den Abschluß der notwendigen Versicherung nachzuweisen, so ist der Vermieter berechtigt, diese zu Lasten des Mieters selbst abzuschließen. In diesem Fall erklärt sich der Mieter mit den geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen des Vermieters einverstanden. Der Mieter hat jeden Schadenfall dem Vermieter unverzüglich zu melden. Sollte der Vermieter eine Versicherung übernehmen, so ist dieses im Mietvertrag als eigene Position, mit den Kosten, aufgelistet.
Datenschutz
8.1. Der Kunde ist hiermit darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden; dies betrifft auch personenbezogene Daten des Kunden. 
8.2. Der Kunde ist ausdrücklich mit der Datenspeicherung, wie in Ziffer 9.1. beschrieben, einverstanden. 
9. Anwendbares Recht
9.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2. Sofern der Vertrag unter Vollkaufleuten geschlossen wird, ist ausschließlicher Gerichtsstand das örtlich zuständige Gericht für unseren Firmensitz.
9.3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

10. Ladungssicherung bei Selbstabholung
Wir weisen nochmals darauf hin, dass die Mietobjekte sicher transportiert. Der Mieter allein ist für den gesicherten Transport haftbar. Wir weisen auf eine korrekte Verzurrung hin. Sollte vom Vermieter Material zur Befestigung zur Verfügung gestellt werden, entzieht er sich trotzdem jedlicher Art von Haftung.

11. Falls Sie ein Video vom Vermieter erhalten haben, dienst Dieses lediglich zur Unterstützung der Bedienung und ersetzt/ergänzt nicht die vom Hersteller freigegebene Betriebs-/Bedienungsanleitung, welche Ihnen zum Vermietobjekt mitgegeben wurde. Diese ist vom Mieter komplett zu beachten, ohne Abweichung.